1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG).
I.
Der Kläger und die Klägerin wurden in den Streitjahren 2009, 2010 und 2011 durch den Beklagten (das Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als …; die Klägerin war nichtselbständig tätig.
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