1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt.
I. Der Antragsteller hat am 13.12.2010 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht eingereicht, der der Antragsgegnerin am 22.12.2010 zugestellt wurde.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund in Wege des Stufenantrages mit Schriftsatz vom 13.04.2011 auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich daraus ergebenden Zugewinnausgleiches in Anspruch genommen.
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