Die ausdrücklich als Untätigkeitsbeschwerden bezeichneten, gegen die Terminsverfügung vom 1. 9. 2006 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, denn sie richten sich weder gegen eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 19 Abs. 1 FGG, 567 ZPO noch gegen eine über das Normalmaß hinausgehende, für die Parteien unzumutbare Verzögerung.
1.
Terminsverfügungen des Gerichts sind als vorbereitenden Zwischenverfügungen nicht selbständig anfechtbar (vgl. etwa Keidel-Kahl, Kommentar zum FGG, 15. Auflage, § 19 Rn. 6 m. w. N.).
2.
Die Beschwerden sind auch unter dem Gesichtspunkt einer Untätigkeit des Amtsgerichts nicht zulässig.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|