AG Warendorf, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 553/99
Umgangsrecht der Großeltern - Kindeswohl - Streitigkeiten mit Kindesmutter
OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 11 UF 26/00
DRsp Nr. 2001/3528
Umgangsrecht der Großeltern - Kindeswohl - Streitigkeiten mit Kindesmutter
1. Nach § 1685BGB haben Großeltern (hier: väterlicherseits) nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem (hier: dreijährigen) Enkelkind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht soll somit nach der gesetzlichen Regelung in verhältnismäßig engen Grenzen gehalten werden.2. Der Nachweis, dass die Besuche dem Kindeswohl dienen, ist von den Großeltern zu führen.3. Auch wenn die Großeltern das Kind in den ersten Lebensjahren mit versorgt haben, sind weitere Kontakte zum Kind dem Kindeswohl nicht förderlich, wenn es zu nachhaltigen und tiefgreifenden Störungen in der Beziehung der Großeltern zur Kindesmutter gekommen ist (hier: erhebliche Streitigkeiten über Erziehungsfragen und über den Umstand, ob die Kindesmutter eine Mitverantwortung am Tod des Kindesvaters trifft).