I.
Die Parteien sind die nichtehelichen Eltern der am 12.11.1995 geborenen Tochter A. Sie streiten über das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter. Bei Geburt des Kindes hatten die Eltern ihre ca. ein Jahr lang dauernde Lebensgemeinschaft bereits beendet. Der Vater hatte jedoch bis Mitte 1998 regelmäßige Umgangskontakte, teilweise auch in den Ferien. Die Besuche fanden teilweise im Umfeld der Großeltern väterlicherseits statt.
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