I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die seiner Auffassung nach unzureichende Bemessung seines Rechts auf Umgang mit seinen Kindern.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater der am 6. Dezember 1993 geborenen A. und des am 3. Januar 1996 geborenen N. Die Kinder leben in einer Pflegefamilie.
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