Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
I. 1. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 14. August 1995 geschieden. Im Verbund mit der Scheidung sprach das Amtsgericht der Beschwerdeführerin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 112.170,20 DM zu. Wesentlicher Streitpunkt im Verfahren über den Zugewinnausgleich war die Bewertung eines hälftigen Anteils des Ehemannes der Beschwerdeführerin an einer Arztpraxis. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf ein vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegtes Sachverständigengutachten, welches den Anteil des Ehemannes an der Arztpraxis mit 255.625 DM bewertet hatte.
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