OLG Karlsruhe, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 103/06
AG Freiburg, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 71/05
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anhörung des Rechtsmittelführers bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen XII ZB 162/06
DRsp Nr. 2007/15276
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anhörung des Rechtsmittelführers bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
»a) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392).b) Das gilt auch dann, wenn ein früherer Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers sein Mandat während der noch laufenden Begründungsfrist niedergelegt hat. Den notwendigen Hinweis hat das Berufungsgericht dann nach § 87 Abs. 1ZPO an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu richten.«