Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die von den Beklagten aus einem gegen ihren Ehemann gerichteten Arrestbefehl betriebene Zwangsvollstreckung in das Kunstwerk "....." des Künstlers A unter Berufung auf ihr vermeintliches Eigentum, hilfsweise Anwartschaftsrecht an dem Kunstwerk. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
1. 2.
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