I.
Für den Betroffenen ist Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vermögenssorge angeordnet. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuer bestellt. Er hat beantragt, ihm für die Zeit vom 25. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 aus der Staatskasse eine Vergütung und Aufwendungsersatz zu bewilligen, die er auf der Grundlage einer Auflistung seiner entfalteten Tätigkeiten und der angefallenen Auslagen auf insgesamt 13.357,12 DM beziffert hat. Dem ist der Beteiligte zu 1) als Vertreter der Staatskasse entgegengetreten. Er hält die geltend gemachten Tätigkeiten zum Teil nicht für vergütungsfähig, weil sie nicht zum Aufgabenbereich der Betreuung zählten oder zeitlich zu umfangreich ausgefallen seien.
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