1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 13.03.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Sein Verfahrenskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Beschwerdewert: 620,73 € (3 x 206,91 €). Auf diesen Wert wird von Amts wegen auch der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens abgeändert.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Studierendenschafts- und Sozialbeiträgen in Höhe von 206,91 € pro Semester gegen seinen Vater, den Antragsgegner, zurückgewiesen, weil es sich dabei nicht um Mehrbedarf handelt, sondern diese Beiträge aus dem Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes zu zahlen sind.
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