Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 4. November 2010 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners aus dessen Verbindung mit Frau A. Die Eltern des Antragstellers waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet.
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