Nach den Urkunden des Jugendamts Dessau vom ........ - Beurk.-Reg.-Nr. ..... - und vom ........ - Beurk.-Reg.-Nr. .... - ist der Beklagte verpflichtet, den Klägern Unterhalt in Höhe von 392,00 DM = 200,00 EUR (für die Klägerin zu 2.) und 100,00 EUR (für den Kläger zu 1.) zu zahlen. Mit ihrer beabsichtigten Änderungsklage begehren die Kläger die Anhebung des Unterhalts in Höhe von je 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe. Das Amtsgericht hat ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil der beabsichtigten Klage die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO fehle.
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