Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für die Abänderungsklage insoweit nicht bewilligt, als der Antragsteller für sein minderjähriges Kind noch nicht einmal den Mindestunterhalt zu zahlen bereit ist.
Insoweit verweist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss sowie den Nicht-Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 30.12.2009 und auf das Vorverfahren über den Kindesunterhalt. Nach alledem ist der Antragsteller genau über seine, dem minderjährigen Kind gegenüber bestehende gesteigerte Erwerbsobliegenheit unterrichtet.
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der Antragsteller bislang nicht substantiiert dargelegt hat, noch nicht einmal in der Lage zu sein, jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen.
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