Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11. Mai 2012 (7 F 167/11) abgeändert.
Der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.
Die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der am 22. November 2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt (7 F 477/10) abgeändert.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|