Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mosbach vom 26. September 2009 aufgehoben.
I. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage.
Er ist der Vater der am ... 2007 geborenen Antragsgegnerin. Das Kind lebt nicht in seinem Haushalt. Durch Jugendamtsurkunde vom 20. November 2008 hat er sich zur Zahlung von 105% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO der jeweiligen Altersstufe verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde war der Antragsteller als Fernfahrer bei einer Firma Taschner beschäftigt und hat ein Einkommen bezogen, welches den titulierten Unterhalt gerechtfertigt hat.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|