Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.08.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (406 F 125/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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