Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen vom 16.06.2009 - wird
zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat den Beteiligten die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gegenstandswert: 3.000 €
I. Im Streit ist die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangenen Kinder A. und T. Ihre Ehe ist seit 18.11.2008 rechtskräftig geschieden. Die Kinder lebten seit dem Auszug des Vaters aus der ehelichen Wohnung im Haushalt der Mutter zunächst in P. Im September 2009 sind sie mit der Mutter zu deren Lebensgefährten in K. gezogen.
Der Antragsteller ist wieder verheiratet und lebt in G... Seine Frau hat drei Kinder in die Ehe mitgebracht und zwar L.(geb. 02.10.1998), D. (08.06.2009 und E. (geb. 04.06.2007). Weiter haben sie einen gemeinsamen Sohn J., der am 04.01.2009 geboren wurde.
A. und T. leiden unter auditiven Wahrnehmungsstörungen und besuchen die Sprachförderschule in W.. A. ist in regelmäßiger psychologischer Behandlung in einer Praxis in R..
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|