Die Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur endgültigen Entscheidung nach Vorlage des Sachverständigengutachtens zugesprochen.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss.
Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Entscheidung.
Im Wesentlichen befasst sich das Beschwerdevorbringen mit den Argumenten, die bei der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen sein werden und mit denen sich auch der Sachverständige auseinandersetzen muss, über die also zur Zeit nicht entschieden werden kann.
Für die Übergangszeit hat das Amtsgerichts daher zu Recht auf andere Kriterien abgestellt.
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