1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
4. Das Gesuch des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller ist der Vater des am 28. September 2009 geborenen Kindes M. R.. Er hat mit der Antragsgegnerin - der Mutter des Kindes - in nichtehelicher Lebensgemeinschaft bis zum Frühjahr 2010 zusammengelebt. Das Kind befindet sich seit der Trennung in der alleinigen Obhut der Mutter. Im August 2016 bezogen die Eltern eine gemeinsame Wohnung in E., wobei es zu keiner Wiederaufnahme der nichtehelichen Beziehung kam. Wegen erneuter Streitigkeiten zwischen den Eltern zog der Antragsteller wieder aus.
Der Antragsteller begehrt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|