Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2008 abgeändert und das Jugendamt der Stadt Cottbus zum Ergänzungspfleger des minderjährigen Kindes B... R..., wohnhaft ..., mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Kindes in dem von ihm anzustrengenden gerichtlichen Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers" bestellt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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