I.
nnnnnnn ist am nnnnn 1999 geboren. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.
Die Kindeseltern leben getrennt. nnn lebte jedenfalls seit 2003 auf Grund einer Vereinbarung der Eltern (im Rahmen eines Verfahrens vor dem Amtsgericht nnnnnnnnnnnnnnnnnn -) beim Vater und bei der Mutter im Wechsel, wobei die genaue Aufteilung zwischen den Eltern streitig ist.
Der Vater hat am 27. Mai 200n beantragt, die elterliche Sorge für nnn auf sich zu übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 1-2 d.A. verwiesen.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Beschluss vom selben Tage dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen (Bd. I Bl. 4/5 d.A.).
Die Mutter ist dem Antrag des Vaters entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für nnn zu übertragen.
nnn ist durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 22. September 2005 angehört worden. Es wird wegen der Einzelheiten auf Bd. I Bl. 32 d.A. verwiesen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|