Die am 23. März 1984 geschlossene Ehe der Eltern ist seit dem 10. Mai 1995 geschieden. Durch das Scheidungsurteil (5 F 294/93 Amtsgericht Lünen) ist der Mutter die elterliche Sorge für die beiden Kinder übertragen worden mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das im Hinblick auf das Ergebnis und die Feststellungen des im Sorgerechtsverfahren 5 F 108/94 Amtsgericht Lünen eingeholte familienpsychologische Gutachten gemäß § 1671 Abs. 5 BGB a.F. auf einen Pfleger übertragen worden ist. Das Jugendamt der Stadt ... als Aufenthaltsbestimmungspfleger hat die Kinder bei der Mutter belassen. Die beiden Kinder kamen am 12. Januar 1996 auf Veranlassung des Jugendamtes jedoch zu der Großmutter väterlicherseits, da die Mutter ohne Absprache eine ... unternommen und die Kinder in der Obhut von Frau ... gelassen hatte.
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