Der Beschluss wird hinsichtlich seines Ausspruchs zur Kostentragungspflicht abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 387 € festgesetzt.
I.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage der Kostentragungspflicht bezüglich eines erstinstanzlich geführten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens.
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