VGH Bayern - Urteil vom 30.01.2013
5 B 12.1661
Normen:
MeldeG Art. 15 Abs. 2 S. 2; MeldeG Art. 5; BGB § 1567;

Überprüfen der Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus durch die Meldebehörde auf Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit; Bestimmung und Festlegung einer Hauptwohnung durch die Meldebehörde bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute mit je einer alleinigen Wohnung

VGH Bayern, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 5 B 12.1661

DRsp Nr. 2024/308

Überprüfen der Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus durch die Meldebehörde auf Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit; Bestimmung und Festlegung einer Hauptwohnung durch die Meldebehörde bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute mit je einer alleinigen Wohnung

In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, dass diese melderechtlich jeweils eine alleinige Wohnung haben können.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Februar 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2011 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MeldeG Art. 15 Abs. 2 S. 2; MeldeG Art. 5; BGB § 1567;

Tatbestand

Der Kläger wohnte bis zum 1. Januar 2011 zusammen mit seiner Ehefrau in S*********** *, ***** Ansbach. Zu diesem Zeitpunkt bezog er eine Wohnung in der K******straße 14, ***** B********, meldete sich dort an und gleichzeitig in Ansbach ab.