Der Kläger, ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe, verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz von Aufwendungen, die er für die Heimunterbringung der am 10. Februar 1964 geborenen Nicole S. gehabt hat.
Nicole S., die seit ihrer Geburt geistig und körperlich schwer behindert ist und deshalb der ständigen Pflege und Aufsicht bedarf, lebte mit Ausnahme eines zeitweiligen Heimaufenthalts in dem Haushalt ihrer Eltern, wo sie von ihrer nicht erwerbstätigen Mutter Hildegard S. betreut wurde. Sie erhielt vom Kläger ein monatliches Pflegegeld von 750,00 DM.
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