Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe für ihre (zuletzt noch verfolgte) Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 537,17 DM ab April 2000 verweigert und der hiergegen gerichteten Beschwerde mit weiterer Begründung (Verfügung vom 15.11.2000, Bl. 44 d.A.) nicht abgeholfen. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.
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