I.
Der 1998 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte keine Kinder.
Mit seiner 1993 vorverstorbenen Ehefrau hatte er am 21.3.1986 folgendes von ihm eigenhändig geschriebenes, auch von seiner Ehefrau unterzeichnetes gemeinschaftliches Testament errichtet:
"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Da wir keine pflichtteilsberechtigten Erben haben, sind wir in unseren Bestimmungen frei.
Für den Fall, dass wir beide gleichzeitig sterben sollten, etwa infolge eines Unfalls, bestimmen wir (ohne Rücksicht darauf, wer am längsten lebt) folgendes:
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|