Auf die Beschwerde der Mutter vom 29.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 10.11.2016, Az.
Der Antrag des Vaters vom 06.01.2017 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
1. Durch Erklärung vom 15.01.2015 erkannte der Vater - mit taggleicher Zustimmung der Mutter - gegenüber dem Standesamt Stadt1 die Vaterschaft für das am …2014 von der Mutter geborene Kind A an. Sorgeerklärungen gaben die Eltern im Folgenden nicht ab. Mit Beschluss vom 14.08.2015 wies das Familiengericht den Antrag des Vaters zurück, die gemeinsame Sorge einzurichten.
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