FG München - Urteil vom 08.04.2009
10 K 1309/08
Normen:
EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2009, 1297

Teilnahme an einem Programm für Meditation und buddhistische Philosophie als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

FG München, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 1309/08

DRsp Nr. 2009/15731

Teilnahme an einem Programm für Meditation und buddhistische Philosophie als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

1. Die Tätigkeit eines Meditationslehrers ist als Beruf i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, da es sich bei dem angestrebten Berufsziel weder um einen Ausbildungsberuf i. S. d. BBiG noch um eine Tätigkeit handeln muss, die einem bestimmten Berufsbild entspricht, 2. Vertiefte Kenntnisse der buddhistischen Lehren und das eigene Erlernen von Meditationstechniken nach den speziellen spirituellen Praktiken des tibetischen Buddhismus sind geeignet, eine Grundlage für die Ausübung des Berufs des Meditationslehrers zu bilden. 3. Die Teilnahme an einem drei-jährigen Programm für Meditation und buddhistische Philosophie ist daher als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Teilnehmer aus rein religiösen Motiven oder nur zum Zwecke der Persönlichkeitsbildung an dem Programm teilgenommen haben mögen.

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 02.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2008 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.