OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.2004
11 WF 214/03
Normen:
GKG § 25 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1664
OLGReport-Hamm 2004, 133
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 180/02

Streitwertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen für ratenfreie Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 11 WF 214/03

DRsp Nr. 2004/3607

Streitwertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen für ratenfreie Prozesskostenhilfe

»Der Streitwert für ein Scheidungsverfahren beträgt regelmäßig 2.000,-- EURO, wenn die Parteien ratenfreie Prozeßkostenhilfe erhalten. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, das 3-fache monatliche Nettoeinkommen zugrunde zu legen.«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2003 ohne Erfolg. Auch der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt ist, für die Berechnung des Streitwerts der Ehescheidung eine höhere Ausgangsbasis als den Regelwert von 2.000,- EURO zu wählen, wenn die Parteien zur Zahlung von Prozesskosten nicht in der Lage sind und daher Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen müssen.