AG Hamburg -[Harburg] - Beschluss vom 23.02.2000 - 630 F 72/99,
Streitwertbestimmung in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2000 - Aktenzeichen 10 WF 17/00
DRsp Nr. 2004/18199
Streitwertbestimmung in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auch wenn beiden Parteien des Scheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, folgt daraus noch nicht, dass für das Verfahren der Mindeststreitwert festgesetzt werden muss, da die Wertfestsetzung des § 12 Abs. 2GKG einerseits und die Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nach § 115ZPO andererseits unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Die nach §§ 25 Abs. 3GKG, 9 Abs. 2BRAGO zulässige Beschwerde der Anwältinnen hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert auf die im Tenor festgesetzte Summe anzuheben war.
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