Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. Februar 2013 wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350 Euro festgesetzt.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller, seinem minderjährigen Sohn, zur Bezifferung einer Kindesunterhaltsforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
I.
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