1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - in Saarbrücken vom 14. Juni 2012 - 2 F 86/12 VA - in Ziffer IV. der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG ersichtlich im eigenen Namen eingelegte - zulässige - Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die in Ziffer IV. des genannten Beschlusses erfolgte Verfahrenswertfestsetzung ist teilweise begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festzusetzen.
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