Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.9.2009 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 4.9.2009 aufgehoben und die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Frankfurt/Oder in dem am 16.1.2009 verkündeten Urteil zurückgewiesen, so dass es bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 90.000,00 € verbleibt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|