I.
Der Kläger beantragte mit am 19.9.2005 eingegangener Klage die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs vom 1.4.2004 über Kindes- und Ehegattenunterhalt. In diesem Vergleich hatte sich der Kläger u.a. zur Zahlung von Euro 565 Ehegattenunterhalt verpflichtet. Diese Zahlungsverpflichtung möchte der Kläger ab 1.4.2005 auf Euro 0 herabgesetzt haben.
Ferner beantragte er die Herausgabe der bei der Beklagten vorhandenen vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen eingestellt werden sollte.
Mit am 1.12.2005 eingegangener Widerklage will die Beklagte eine Abänderung des Vergleichs dahingehend erreichen, dass der Kläger ab 1.12.2005 an sie Unterhalt in Höhe von Euro 1.173 zahlt.
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