Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden Ehegatten: Rückgabe eigenmächtig entfernter Hausratsgegenstände
OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 14 UF 47/00
DRsp Nr. 2004/1484
Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden Ehegatten: Rückgabe eigenmächtig entfernter Hausratsgegenstände
1. Eigenmächtig entfernte Hausratsgegenstände können im familiengerichtlichen Verfahren nach § 1361 aBGB (oder für den Fall der Scheidung nach der Hausratsverordnung) zurückverlangt werden, sofern sie der auf Herausgabe in Anspruch genommene Ehegatte nicht zur Deckung seines nötigsten Bedarfs braucht.2. Der Senat folgt der Auffassung von Johannsen/Henrich/Brudermüller (Eherecht, 3. Aufl. 1998, § 1361 aBGB Rdn. 58 ff.), wonach der Besitzschutzanspruch nach § 861BGB von den Vorschriften des § 1361 aBGB und der HausratsVO zwar nicht verdrängt, aber überlagert werde (Zuständigkeit des FamGer. in diesem Bereich).