I.
Der im Mai 1991 geborene Kläger begehrt vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er lebt zusammen mit seiner einkommenslosen Mutter bei seiner Großmutter in deren Eigentumswohnung. Die Großmutter bezieht monatliches Einkommen von netto rd. 2 800 DM.
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