Sorgerechtsentscheidung bei Getrenntleben - vorläufiger Charakter nach altem Recht - neue Entscheidung - Kindeswohl
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 11 WF 50/00
DRsp Nr. 2001/3552
Sorgerechtsentscheidung bei Getrenntleben - vorläufiger Charakter nach altem Recht - neue Entscheidung - Kindeswohl
1. Eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1672BGB in seiner alten Fassung hat nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Gesetzessystematik lediglich vorläufigen Charakter, da sie vom Verfahrensgegenstand auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung beschränkt war.2. Wird die Ehe der Parteien geschieden, ohne dass eine Sorgerechtsentscheidung ergeht, so wirkt die nach § 1672BGB in seiner alten Fassung getroffene Entscheidung einstweilen bis zu einer Entscheidung nach § 1671BGB fort. Dies gebietet neben Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch das praktische Bedürfnis der Eltern.3. Eine weitere Sorgerechtsentscheidung ist nunmehr originär nach § 1671BGB zu treffen, nicht unter den Voraussetzungen des § 1696BGB.4. Eine Anwendung des § 1696BGB würde der nach dem gesetzgeberischen Willen nur vorläufigen Entscheidung nach § 1672BGB a.F. rückwirkend einen anderen Inhalt im Sinne eines stärkeren Eingriffs in das Elternrecht geben.