Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 11.03.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10.03.2021 aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO liegen nicht (mehr) vor.
Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren die vom Amtsgericht angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Dies ist im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 572 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2006, 212; OLG Köln, FamRZ 2009, 633; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 124 Rn. 10a; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 87, 222).
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