I.
Auf die Darstellung der Tatsachengrundlage wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1. nicht zu.
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