»1. Ist der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet und liegen auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vor, kommt die Anwendung des § 1587hBGB nicht in Betracht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hängt auch nicht davon ab, dass der Ausgleichspflichtige leistungsfähig und der Ausgleichsberechtigte bedürftig ist.2. Der Versorgungsausgleich ist nicht Ausprägung einer über die Ehezeit hinauswirkenden Mitverantwortung für den anderen Ehegatten, sondern er dient der Teilung der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte. Es ist deshalb hier ohne Bedeutung, wie der ausgleichsberechtigte Ehegatte jetzt sein Leben gestaltet (hier: Zusammenleben mit neuem Lebensgefährten im eigenen Haus nach mehr als vierzigjähriger Ehe).«