Gründe:
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 48, 49 Abs. 1 S. 2 PStG, 22, 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 48 PStG, 27 FGG, 550 ZPO).
Nach deutschem Namensrecht setzt sich der bürgerliche Name einer natürlichen Person aus mindestens einem Vornamen und dem Familiennamen zusammen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG). Der Vorname dient dazu, seinen Träger als eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen und ihn von anderen Trägern gleichen Familiennamens zu unterscheiden, während der Familienname die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie bezeichnet. Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl von Vornamen gibt es nicht. Sie ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf.