Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 24.02.2015 abgeändert.
2.Der beschrittene Rechtsweg zu den Familiengerichten ist unzulässig; zulässig ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.
3.Die Sache wird an das zuständige Landgericht Bad Kreuznach verwiesen.
4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
5.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.
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