Rückübertragungsanspruch bezüglich Gesellschaftsanteile nach Ende eines Treuhandverhältnisses
OLG Hamm, Urteil vom 17.02.1999 - Aktenzeichen 8 U 21/97
DRsp Nr. 2000/7282
Rückübertragungsanspruch bezüglich Gesellschaftsanteile nach Ende eines Treuhandverhältnisses
1. Bei dem Treuhandverhältnis handelte es sich um einen Dienstvertrag in der besonderen Gestalt eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675BGB.2. Wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam beendet ist, ist der Dienstverpflichtete regelmäßig verpflichtet, an den Geschäftsherrn herauszugeben, was er zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten oder was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, §§ 675, 667BGB. Das erfaßt im Falle einer Treuhandvereinbarung auch das Treugut.