OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.2014
II-3 UF 2/14
Normen:
BGB § 516; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 173
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 06.12.2013

Rückforderungen von Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach Scheidung der Ehe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen II-3 UF 2/14

DRsp Nr. 2015/4144

Rückforderungen von Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach Scheidung der Ehe

1. Zuwendungen von Schwiegereltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren, da sie unentgeltlich erfolgen und zu einer dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden führen. 2. Soll durch die Schenkung der Erwerb eines Familienheimes unterstützt werden, so ist hiermit die erkennbare Erwartung verbunden, dass die Zuwendung mit dem Fortbestand der Ehe verknüpft ist. Das gilt auch dann, wenn die Schwiegereltern dem Schwiegersohn freundschaftlich verbunden waren. 3. Die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung fällt weg, wenn die Ehe keinen Bestand mehr hat. In diesem Fall hat eine Anpassung des Schenkungsvertrages nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen. Dies führt in aller Regel zu einem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern. 4. Bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass das eigene Kind die mitfinanzierte Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mitgenutzt hat. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass der Zweck der Zuwendung als erreicht angesehen werden kann, wenn die Ehe nach der Zuwendung noch 20 Jahre Bestand gehabt hat.