1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 19.000 € festgesetzt.
2. Die Beteiligten werden gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde der Antragsteller gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme und den Antragstellern wird Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 30. November 2012, wobei der Senat eine Entscheidung alsbald nach Fristablauf plant.
Gründe (für 2):
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