Das Aktenzeichen des Beschlusses vom 07.02.2016 wird dahingehend korrigiert, dass es
Die Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Senatsbeschluss vom 07.02.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Kindesmutter hat zutreffend gerügt, dass die Aktenzeichen in den Senatsbeschlüssen vom 07.02.2016 und vom 10.02.2016 vertauscht wurden.
II.
Die gem. § 44 FamFG statthafte Gehörsrüge der Kindesmutter ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,
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