I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 2. Juli 1999 wurde für den Beteiligten zu 1) die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen der Gesundheitsfürsorge eingerichtet und der Dipl.-Sozialarbeiter G als Mitarbeiter des K Vereins für Soziale Dienste in e. V. zum Betreuer bestellt. Die Einrichtung der Betreuung war erforderlich, weil der Beteiligte zu 1) infolge einer seit Jahren bestehenden schweren Alkoholabhängigkeit außer Stande war, seine Angelegenheiten in diesem Bereich zu regeln.
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