OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2001
5 WF 242/00
Normen:
ZPO § 620 § 620c § 620b ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main - 35 F 5183/99 - 56,

Regelungsbedürfnis bei einstweiliger Anordnung: Voraussetzungen für die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 5 WF 242/00

DRsp Nr. 2002/10780

Regelungsbedürfnis bei einstweiliger Anordnung: Voraussetzungen für die Annahme einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung

Greifbar gesetzeswidrig ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie jeder Grundlage entbehrt und dem Gesetz fremd ist. Die Eröffnung einer neuen Instanz muss auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.

Normenkette:

ZPO § 620 § 620c § 620b ;

Gründe: